07.06.2023 |

Aktienrückkaufprogramm / Hauptversammlung

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Bekanntmachung gemäß § 65 Abs 1b AktG in Verbindung mit § 119 Abs 7 BörseG und §§ 2 und 3 VeröffentlichungsV 2018

Die 24. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance Group AG, 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, FN 92933t, hat am 6. Juni 2023 den folgenden Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7. gefasst:

„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8, Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei die Gesellschaft – zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt (und die auf die gemäß § 65 Absatz 2 AktG vorgegebene Höchstanzahl eigener Aktien anzurechnen sind) – eigene Aktien höchstens im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, und zwar auch unter wiederholter Ausnutzung der 10 % Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre erwerben darf, wobei die Ermächtigung von einschließlich 06.06.2023 bis einschließlich 06.12.2025, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 1,00 und höchstens EUR 15,00 je Stückaktie erworben werden dürfen. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG). Die eigenen Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Ermächtigung auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden, nämlich (i) zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und gegebenenfalls von mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, soweit anwendbar, auch durch Übertragung an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinn des § 4d Absatz 4 EStG, oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.

Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien der Gesellschaft einzuziehen, und der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.“

Wien, am 7. Juni 2023

 

UNIQA Insurance Group AG

 

Der Vorstand

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